{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-41_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_41", "Checksum": "d6ce8bab633935b29600c27bdad97816"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Eine Zeichnung im\nNachlass Keiser im Stadtarchiv bestärke die Vermutung, dass Gasthaus, Anbauten und\ndie Gartenwirtschaft auf erhöhtem, von einer Stützmauer umfasstem Terrain von Dagobert\nKeiser als Einheit konzipiert worden seien. Der Brunnen Lotenbach sei als Typus des\nNischenbrunnens eine Besonderheit innerhalb der Stützmauer. Am historischen Verlauf\nder Zugerstrasse gelegen, könne dem ursprünglich als Trinkstelle für Pferde und Ochsen\ngenutzten Brunnen im Zusammenhang mit der ehemaligen Wirtschaft, die zur Versorgung\nder Reisenden entlang der alten Landstrasse gedient habe, eine sehr hohe kulturelle\nBedeutung zugeschrieben werden. Die Terrassenstützmauer mit Brunnennische und\nBrunnen sei daher ein wesentlicher Teil der bereits geschützten Gasthausanlage. Der\nehemalige Löwen sei als Gasthof und Versorgungsbetrieb der Reisenden seit dem frühen\n19. Jahrhundert ein wichtiges Element der alten Landstrasse. Mit der Überformung und\nErweiterung am Ende des 19. Jahrhunderts habe Dagobert Keiser eine malerische Anlage\ngeschaffen, die am Siedlungsauftakt zum Dorf Walchwil bis heute stark prägend wirke. Als\nwesentlicher Teil dieser Anlage hätten Terrassenstützmauer und Brunnen daher auch eine\nsehr hohe heimatkundliche Bedeutung (VI-act. 3 S. 6).\n\n5.1.4 Der kulturelle Wert umfasst die bautypologische, die baukünstlerische, die sozial-,\nwirtschafts- oder technikgeschichtliche Bedeutung eines Baudenkmals. Er betrifft mit\nanderen Worten dessen Wert für die Kunst- und Kulturgeschichte der Gemeinde, der\nRegion oder des ganzen Kantons. Zweck der Unterschutzstellung muss zusammengefasst\nalso die Erhaltung des baukulturellen Erbes sein, und zwar im Hinblick auf die Geschichte,\nArchitektur, Archäologie oder Kultur der Gemeinde oder Region (Urteil des\nVerwaltungsgerichts Zug V 2018 79 vom 23. Mai 2019 E. 4b/cc). Der heimatkundliche\nWert betrifft die identitätsstiftende Bedeutung, die ein Bauwerk aufgrund seines prägenden\nStandorts oder seines Zeugniswerts für einen Ort oder eine Region hat. Mit dem Begriff\nHeimat ist das gesamte kulturelle Erbe eines geographisch und sozial begrenzten\nLebensraums mit all seinen materiellen und geistigen Kulturgütern zu verstehen (Urteil des\nVerwaltungsgerichts Zug V 2018 79 vom 23. Mai 2019 E. 4c/dd).\n\nUrteil V 2019 41\n13\n\n5.1.5 Grundsätzlich orientiert sich der Regierungsrat bei der Prüfung der Kriterien nach\n§ 25 Abs. 1 DMSG am Fachbericht des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie (vgl.\nauch BGer-Urteil 1C_225/2011 vom 8. September 2011 E. 2.4). Allerdings dient das\nZurückgreifen auf das Urteil von sachverständigen Mitarbeitern innerhalb der Verwaltung\nin erster Linie dazu, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Die Entscheidinstanz\nkommt nicht darum herum, selber die rechtlichen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen.\nSie hat sich dabei mit sämtlichen Argumenten der von einem Entscheid betroffenen\nParteien auseinanderzusetzen und den Entscheid nachvollziehbar zu begründen.\n\n5.1.6 Die Denkmalkommission hatte sich in ihrem Fachbericht vom 2. Oktober 2018\nnoch mit dem \"sehr hohen Wert\" auseinanderzusetzen und diesen in Bezug auf die\nkulturelle wie auch heimatkundliche Bedeutung bejaht. Mit der per 14. Dezember 2019 in\nKraft getretenen neuen Fassung des DMSG wird nunmehr ein \"äusserst hoher Wert\"\nvorausgesetzt. Hierzu ist in Erinnerung zu rufen, dass der Brunnen im Lotenbach im\nInventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS, Strecke ZG 10) zwei Mal prominent\nals \"Element des Geländes\" erwähnt und sogar bildlich dargestellt wird mit dem Hinweis\nauf die Trinkmöglichkeit für Pferde und Ochsen. Dabei wird auch der Biergarten genannt.\nDies weist auch auf einen äusserst hohen kulturellen wie auch heimatkundlichen Wert hin.\nSo oder anders ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit Blick auf das\nnachstehend Erwogene die Anpassung im revidierten DMSG nicht von entscheidender\nBedeutung, da vorliegend das Gasthaus bereits unter Schutz steht und es insgesamt um\nein Ensemble geht.\n\n5.1.7 Mit dem Schutz von baulichen Gesamtheiten (etwa Ensembles) ist immer auch\nihre Erscheinungsform, sprich das Gesamtbild, verbunden. Es wirken Baukörper und\nFreiräume an einem bestimmten Ort zusammen, wodurch ein unverwechselbares\ncharakteristisches und siedlungsgestalterisch besonders wertvolles architektonisches\nGepräge entsteht. Die Schutzwürdigkeit ergibt sich weniger aus dem Wert ihrer\nBestandteile, als vielmehr aus deren Zusammenwirken zu einem charakteristischen\nGanzen. Nicht jedes Element einer baulichen Gesamtheit muss die Kriterien als\nBaudenkmal erfüllen. In diesem Sinne könne auch Bauten und Freiflächen ohne\nselbständige Denkmalqualität Bestandteil eines Ensembles sein (Walter Engeler, a.a.O.,\nS. 123 f.).\n\nOb die Terrassenstützmauer und der Brunnen gleichzeitig mit dem nördlichen Anbau\nentstanden sind, konnten die Mitglieder der Denkmalkommission nicht mit Sicherheit\n\nUrteil V 2019 41\n14\n\n"}