{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-41_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_41", "Checksum": "d6ce8bab633935b29600c27bdad97816"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Da mit vorliegendem Beschluss die\nUnterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit Brunnennische und des Brunnens\nLotenbach des ehemaligen Gasthauses Löwen abgelehnt werde, bestehe im vorliegenden\nFalle kein hinreichender Rechtsgrund für die Ausrichtung von Beiträgen. Die beiden\nGesuche zur Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Sanierung der\nTerrassenstützmauer und des Brunnens würden entsprechend abgelehnt (VI-act. 1 B. 7.).\n\n4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, die\nTerrassenstützmauer sowie der Brunnen seien im Beschluss vom 13. November 2009 (VIact. 18) im Schutzumfang mitenthalten gewesen bzw. hätten es sein sollen. Dabei beruft\nsie sich einerseits auf Aussagen des damaligen Denkmalpflegers C.________ und\nandererseits auf den Ensemblecharakter des Gasthauses mit seiner Umgebung.\nAusserdem verweist sie auf das 2015 genehmigte Budget, welches finanzielle Mittel für\ndie Reparatur der Mauer umfasse (Offerte D.________ 150471 vom 4. August 2015). Die\nFrage, ob die Terrassenstützmauer sowie der Brunnen Lotenbach im Schutzumfang des\nBeschlusses vom 13. November 2009 mitinbegriffen sind, kann vorliegend indessen\noffengelassen werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus anderen Gründen\ngutzuheissen ist.\n\n5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 DMSG für\neine Unterschutzstellung erfüllt sind.\n\n5.1 Das DMSG verlangt in § 25 Abs. 1 lit. a (äusserst hoher wissenschaftlicher,\nkultureller oder heimatkundlicher Wert), dass zwei Wertkategorien in äusserst hohem\nMass erfüllt sind.\n\nUrteil V 2019 41\n11\n\n5.1.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Terrassenstützmauer wie auch dem\nBrunnen käme eine wichtige historische Bedeutung zu. Der Brunnen sei damals an die\nQuelle angeschlossen gewesen und das entsprechende Quellenrecht stehe immer noch\nzugunsten des Löwen im Grundbuch. Er sei von Reisenden, ihren Ochsen und Pferden als\nTrinkstelle genutzt worden. Der Brunnen sei auch wichtig gewesen, als die Sägerei in\nBetrieb gewesen sei und als in den Steinbrüchen der berühmte Sandstein abgebaut\nworden sei. Es sei gar kein Zufall, dass dieses Material zur Errichtung der\nEisenbahnbrücke, des Sockels des Hauses und der Terrassenstützwand verwendet\nworden sei. Dagobert Keiser habe diese Einheit so gewünscht. Es sei eine Tatsache, dass\nder Lotenbach eine zentrale Lebensader dargestellt und dass sein Brunnen eine wichtige\nRolle gespielt habe. Vermutlich wäre die Mauer nicht schützenswert, wenn der Löwen dort\nnicht stünde. Die von der Denkmalpflege getroffene Entscheidung sei als Anerkennung\nder Mauer und deren Nischen als ergänzende Bestandteile zu verstehen, welche direkt mit\ndem Haus verbunden seien. Auch der architektonische Wert sei nicht ausser Acht zu\nlassen. Das polygonale Mauerwerk sei eines von zwei Signaturen des Hauses von\nDagobert Keiser gewesen. Der Löwen habe die Mauer für seine Terrasse gebraucht. Der\nBau der Strasse sei Auslöser für die Errichtung der Mauer gewesen und die Mauer habe\ndem Löwen ermöglicht, als Gaststätte zu florieren (act. 1 S. 4 f.).\n\n5.1.2 Der Regierungsrat erwidert, das Quellenrecht möge Bestandteil des Grundstücks\nsein, auf welchem der Gasthof Löwen stehe. Dieser Umstand sage indes nichts über den\nDenkmalwert des Brunnens aus. Aus dem blossen Umstand, dass sowohl der Sockel des\nGasthauses als auch der fragliche Brunnen aus Sandstein gefertigt seien, lasse sich\nmitnichten schliessen, dass Letzterer vom Schutzumfang des Gasthofs Löwen\numschlossen sei, bestimme sich doch die Denkmalwürdigkeit eines Objekts nicht allein\naufgrund seiner stofflichen Substanz. Unbeachtlich seien auch die angeführten\nvermeintlichen Wünsche des Architekten Keiser, welche die Beschwerdeführerin nicht zu\nbelegen vermöge. Fest stehe hingegen, dass die Denkmalpflege das Gasthaus Löwen im\nRahmen der Unterschutzstellung eingehend besichtigt und dessen Schutzwürdigkeit\nbeurteilt habe. Obwohl im Unterschutzstellungsentscheid vom 26. März 2019 (recte: 13.\nNovember 2009) erwähnt sei, dass es sich sowohl um ein charakteristisches und gut\nerhaltenes Beispiel des Bautypus \"Landgasthof\" als auch um eine Baute des\nangesehenen Zuger Architekten Dagobert Keiser handle, erfolgten keinerlei Hinweise auf\nBrunnen und Stützmauer. Es könne daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass\ndiese Objekte Ensemblebestandteile darstellten und in der Folge vom Schutzumfang\nmitumfasst seien (act. 9 Ziff. 16).\n\nUrteil V 2019 41\n12\n\n"}