{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-41_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_41", "Checksum": "d6ce8bab633935b29600c27bdad97816"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Schliesslich gilt auch für\nDenkmalschutzmassnahmen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Danach müssen\nstaatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse\nliegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein\nGrundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete\nmildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht.\" Dabei ist aber festzuhalten,\ndass rein finanzielle Interessen bei ausgewiesener Schutzbedürftigkeit für sich genommen\nnicht ausschlaggebend sein können. Je schutzwürdiger eine Baute ist, umso geringer sind\nRentabilitätsüberlegungen zu gewichten (BGer-Urteil 1C_55/2011 vom 1. April 2011\nE. 7.1, mit Verweisen).\n\n3.\n3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der regierungsrätliche Entscheid – die\nNichtunterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit Brunnennische sowie des\nBrunnens Lotenbach – der gerichtlichen Überprüfung standhält. Dabei ist nochmals darauf\nhinzuweisen, dass das Gericht Zurückhaltung zu üben hat, auch wenn eine andere\nBewertung allenfalls denkbar wäre.\n\n3.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Voraussetzungen für\neine Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit Brunnennische und des Brunnens\nLotenbach seien in § 25 Abs. 1 lit. a-d DMSG geregelt. Sie erwog zu lit. a (sehr hoher\nwissenschaftlicher, kultureller oder heimatkundlicher Wert), der kulturelle Wert betreffe die\nbautypologische, die baukünstlerische, die sozial-, wirtschafts- oder technikgeschichtliche\nBedeutung eines Baudenkmals, d.h. dessen Wert für die Kunst- und Kulturgeschichte der\nGemeinde, der Region oder des ganzen Kantons. Die Terrassenstützmauer mit\nBrunnennische und zugehörigem Brunnen sei baulich mit dem ehemaligen Gasthaus\nLöwen verbunden. Das 1835 erbaute Gasthaus sei um 1895 von seinem damaligen\nEigentümer, dem bekannten Zuger Architekten Dagobert Keiser, erweitert worden.\nGleichzeitig habe er den Altbau formal an den historischen Neubau adaptiert und so eine\nneue Gesamtkomposition in den Formen des Schweizer Holzstils geschaffen. Zu diesem\nEnsemble gehöre im weiteren Sinne auch die südlich des Gasthauses liegende Stütz- und\nTerrassenmauer, deren polygonales Mauerwerk die Formensprache des Sockels des\n\nUrteil V 2019 41\n9\n\nnördlichen Anbaus aufnehme. Der Brunnen Lotenbach sei als Nischenbrunnen in die\nStützmauer eingelassen. Am historischen Verlauf der Zugerstrasse gelegen, habe der\nBrunnen ursprünglich als Trinkstelle für Pferde und Ochsen im Zusammenhang mit der\nehemaligen Wirtschaft gedient. Obwohl die Terrassenstützmauer mit Brunnennische und\nder Brunnen im weiteren Sinne Teil der bereits geschützten Gasthausanlage seien, seien\ndiese Elemente bei der Unterschutzstellung des Gasthauses durch die Direktion des\nInnern im Jahr 2009 nicht in den Schutzumfang miteingefasst worden (Beschluss vom\n13. November 2009). Diesen Befund gelte es vorliegend zu respektieren. Wäre der sehr\nhohe wissenschaftliche, kulturelle oder heimatkundliche Wert der beiden vorgenannten\nObjekte in Zusammenhang mit dem Gasthaus ausgewiesen, wäre dies im damaligen\nVerfahren bereits festgestellt worden, was indes nicht der Fall gewesen sei. Auch hätten\ndiesbezüglich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Der\nRegierungsrat lehne deshalb eine nachträgliche Unterschutzstellung ab.\nZusammenfassend sei festzuhalten, dass der erforderliche sehr hohe wissenschaftliche,\nkulturelle oder heimatkundliche Wert für die Terrassenstützmauer mit Brunnennische und\nBrunnen Lotenbach nicht gegeben sei (VI-act. 1 B. 3.).\n\nZu den Voraussetzungen gemäss § 25 Abs. 1 lit. b und c DMSG (Interessenabwägung\nund Verhältnismässigkeit) führte der Regierungsrat aus, die Erhaltung von Denkmälern mit\nsehr hohem denkmalpflegerischem Wert liege grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Ein\nsehr hoher denkmalpflegerischer Wert sei vorliegend aber gerade nicht gegeben. Zudem\nhabe der Gemeinderat Walchwil die Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit\nBrunnennische und Brunnen Lotenbach abgelehnt, da er weiteren Inventaraufnahmen und\nUnterschutzstellungen in der Gemeinde grundsätzlich kritisch gegenüberstehe. Ein\nüberwiegendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer\nmit Brunnennische und des Brunnens Lotenbach könne deshalb im vorliegenden Falle\nnicht ausgemacht werden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die\nDenkmalkommission einen Antrag auf Unterschutzstellung gestellt habe, nichts zu ändern\n(VI-act. 1 B. 4.).\n\nAuf eine Prüfung der Tragbarkeit künftiger denkmalpflegerischer Kosten durch das\nGemeinwesen (§ 25 Abs. 1 lit. d DMSG) verzichtete die Vorinstanz, da die für die\nUnterschutzstellung notwendigen Erfordernisse von § 25 Abs. 1 lit. a-c DMSG zu\nverneinen seien (VI-act. 1 B. 5).\n\nUrteil V 2019 41\n10\n\nDer Regierungsrat hielt sodann zusammenfassend fest, die Voraussetzungen für eine\nUnterschutzstellung i.S.v. § 25 Abs. 1 DMSG seien im vorliegenden Falle nicht gegeben.\nVon einer Unterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit Brunnennische und Brunnen\nLotenbach sei deshalb abzusehen (VI-act. 1 B. 6.).\n\n"}