{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-41_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_41", "Checksum": "d6ce8bab633935b29600c27bdad97816"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nichtunterschutzstellung Terrassenstützmauer mit Brunnennische) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:01", "Checksum": "c5964a4786a8b1b02af24030e7693e8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 41\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nichtunterschutzstellung Terrassenstützmauer mit Brunnennische) | Natur- und Heimatschutz\n\nEinzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung\nstehende bewegliche Objekte, die einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen\noder heimatkundlichen Wert darstellen. Zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt\nsein. Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im Inventar der schützenswerten\nDenkmäler festzuhalten (§ 5 und § 21 Abs. 1 Satz 1 DMSG). Objekte, an deren Erhaltung\nein äusserst hohes öffentliches Interesse besteht, werden unter kantonalen Schutz gestellt\nund in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen (§ 4 DMSG). Der\nRegierungsrat entscheidet über die Unterschutzstellung und den Schutzumfang, soweit\nder Schutz des Denkmals nicht mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag mit der\nEigentümerschaft sichergestellt ist (§ 10 Abs. 1 lit. a DMSG). Gestützt auf § 25 Abs. 1\nDMSG beschliesst er sie, wenn das Denkmal von äusserst hohem wissenschaftlichen,\nkulturellen oder heimatkundlichen Wert ist (wovon zwei von drei Kriterien kumulativ erfüllt\nsein müssen; lit. a), das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige\nentgegenstehende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen überwiegt\n(lit. b), die Massnahme verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung ermöglich wird\n(lit. c) sowie die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar\nerscheinen (lit. d). Der Kanton leistet 75 % und die Gemeinden 25 % an die Kosten der\nRestaurierung von geschützten Denkmälern. Sie leisten auch Beiträge an die\nbedeutenderen Unterhaltsarbeiten. Die Beiträge gelten in der Regel den\nsubstanzerhaltenden Aufwendungen. Bei Objekten von lokaler und von regionaler\nBedeutung beträgt der Beitragssatz 50 % und bei Wandgemälden, Fresken und\nSkulpturen und dergleichen 70 % (§ 34 Abs. 1 und 2 DMSG).\n\n2.4 Die Revision des DMSG per 14. Dezember 2019 führte nach der im Jahr 2008\ndurchgeführten Revision (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates zur Revision vom\n22. Januar 2008, Vorlage Nr. 1629.1, Laufnummer 12598) bezüglich der\nUnterschutzstellungsvoraussetzungen nochmals zu einer Verschärfung, indem der in § 25\nAbs. 1 lit. a DMSG aufgelistete Wert neu äusserst hoch sein muss. Das Gesetz enthält\nkeine genauere Umschreibung der bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Massstäbe.\nDie erhöhten Anforderungen gründen auf der Beschlussfassung der vorberatenden\nKommission des Kantonsrates, welche ohne weitere Diskussion mit neun zu sechs\nStimmen einem Antrag auf Änderung des \"sehr hohen Wertes\" zu \"äusserst hohem Wert\"\nin § 2 Abs. 1 DMSG entsprach. Die analoge Abänderung in § 4 Abs. 1 DMSG wurde mit\nneun zu fünf Stimmen bei einer Enthaltung gutgeheissen. Der Antrag auf Abänderung in\n§ 25 Abs. 1 lit. a DMSG wurde stillschweigend übernommen (vgl. Bericht und Antrag der\nvorberatenden Kommission vom 25. Juni 2018, Vorlage Nr. 2823.3, Laufnummer 15810).\n\nUrteil V 2019 41\n7\n\nWas die Prüfung der Verhältnismässigkeit betrifft, so unterliegt diese als allgemeines\nVerfassungsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV an sich der uneingeschränkten gerichtlichen\nKognition. Verlangt aber bereits die Anwendung einer Gesetzesvorschrift gestützt auf\nunbestimmte Rechtsbegriffe eine Abwägung, hat das Gericht diese gegenüber dem\nEntscheid der Vorinstanz mit Zurückhaltung zu beurteilen (vgl. Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2014, Marco\nDonatsch, § 50 N. 33).\n\nDie Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit einer Unterschutzstellung kann umso eher\nbejaht werden, je höher die Schutzwürdigkeit eines Objektes zu gewichten ist. Das\nöffentliche Interesse verlangt, dass ein Baudenkmal recht eigentlich aus anderen Objekten\nherausragt und von bedeutendem kulturellen Wert ist (vgl. Walter Engeler, Das\nBaudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 48 f., 205 f.). Ein\nGegenstand der Vergangenheit mit besonderem Zeugnischarakter wird durch das\nerkennende Betrachten der Gesellschaft zum Denkmal (vgl. Eidgenössische Kommission\nfür Denkmalpflege, Leitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz, Zürich 2007, S. 13). Bei\nden für die Denkmalwürdigkeit in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG geforderten Qualifikationen der\näusserst hohen Werthaltigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.\nDavon spricht man, wenn eine gesetzliche Bestimmung die Voraussetzungen einer\nRechtsfolge in offener unbestimmter Weise umschreibt. Jede offen formulierte Norm räumt\neinen gewissen Ermessensspielraum ein. Die Ausübung des Ermessens kann jedoch im\nVerwaltungsgerichtsverfahren dann nicht überprüft werden, wenn Entscheide des\nRegierungsrates zu beurteilen sind. Bei der Überprüfung der Anwendung von\nunbestimmten Rechtsbegriffen ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ebenfalls\neine gewisse Zurückhaltung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt. Auch das\nBundesgericht übt in diesen Fällen Zurückhaltung und billigt den Verwaltungsbehörden\neinen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen\noder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt und soweit die für den\nEntscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen\nsorgfältig und umfassend durchgeführt wurden (BGE 135 II 384 E. 2.2.2). Es hat mehrfach\nfestgehalten (vgl. BGer-Urteile 1C_555/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1, 1C_543/2009\nvom 15. März 2010 E. 2.3), dass \"bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz\nverdient, eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung\nPlatz zu greifen hat, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und\nstädtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks berücksichtigt. Eine Baute soll als Zeuge\nund Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen\n\n"}