{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-41_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_41", "Checksum": "d6ce8bab633935b29600c27bdad97816"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor,\nnachdem gemäss § 39 Abs. 1 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und\nKulturgüterschutz vom 26. April 1990 (DMSG, BGS 423.11) ein nach diesem Gesetz\ngetroffener Entscheid des Regierungsrates von den Parteien gemäss\nVerwaltungsrechtspflegegesetz mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen\nwerden kann. Der Regierungsrat beschloss gemäss der seit 1. Januar 2018 bis\n13. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung von § 10 Abs. 1 lit. a und § 25 aDMSG die\nhier angefochtene Nichtunterschutzstellung der Terrassenstützmauer mit Brunnennische.\n\nDie Eigentümerin ist durch den Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und hat\nein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG). Sie ist\nsomit ohne weiteres berechtigt, gegen diesen Entscheid vor Verwaltungsgericht\nBeschwerde zu führen.\n\nDie Beschwerde vom 23. April 2019 gegen den Regierungsratsbeschluss vom 26. März\n2019 wurde fristgerecht innert der 30-tägigen Frist gemäss § 64 VRG eingereicht und\nentspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom\nVerwaltungsgericht zu prüfen ist.\n\n1.2 Die Standortgemeinden besitzen gemäss § 24 Abs. 3 DMSG (bzw. § 24 Abs. 1\naDMSG) im Verfahren zur Unterschutzstellung von Denkmälern ein Antragsrecht und sind\nVerfahrensparteien. Paragraph 34 Abs. 1 und 2 DMSG verpflichtet nebst dem Kanton\nauch die Gemeinden zur Leistung von Beiträgen an die Kosten von Restaurierung und\nbedeutenderen Unterhaltsarbeiten von geschützten Denkmälern. Nach § 10 Abs. 1 lit. a\n\nUrteil V 2019 41\n5\n\nund d aDMSG beschloss der Regierungsrat die Eintragung von Objekten in das\nDenkmalverzeichnis sowie die kantonalen Beiträge. Gemäss § 10 Abs. 1 aDMSG i.V.m. §\n4 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung vom 28. November 2017 in der bis\n13. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung (aDeIV, BGS 153.3) beschloss die\nDirektion des Innern über die Unterschutzstellung von nicht kantonseigenen Denkmälern\nund die Gewährung kantonaler Beiträge an deren Restaurierung, sofern der mutmassliche\nerstmalige Kantonsbeitrag an die Restaurierung die Höhe von Fr. 200'000.-- nicht\nübersteigen wird und sofern die Standortgemeinde damit einverstanden ist. Der\nGemeinderat von Walchwil hat sowohl die Unterschutzstellung als auch eine\nBeitragszusicherung an die Restaurierungskosten der im Eigentum von A.________\nstehenden Objekte abgelehnt. Gestützt darauf war im vorliegenden Falle der\nRegierungsrat zur Beschlussfassung zuständig und ist die Gemeinde ebenfalls\nBeschwerdegegner. Infolgedessen ist die Gemeinde im Verfahren der Eigentümerin\nverfahrensbeteiligt. Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde nach aussen und ist\nselbstständig zur Wahrung der Interessen der Gemeinde vor allen Gerichten und\nBehörden befugt, so auch zur Erhebung von Beschwerden (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes\nüber die Organisation und Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz] vom\n4. September 1980, GG, BGS 171.1; § 62 Abs. 2 VRG).\n\n2.\n2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt\nwerden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines\nRechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder\ndie Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen\nVerfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt\nwerden kann aber die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).\n\n2.2 Am 14. Dezember 2019 traten die Änderungen des DMSG vom 31. Januar 2019\nin Kraft. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass Verfahren betreffend die\nUnterschutzstellung bzw. Inventarentlassung von Denkmälern, die im Zeitpunkt des\nInkrafttretens des neuen Rechts hängig sind, nach neuem Recht abgeschlossen werden\n(§ 44 Abs. 1 DMSG). Demnach sind vorliegend die neuen, ab 14. Dezember 2019 gültigen\nBestimmungen des DMSG anwendbar.\n\n2.3 Das DMSG umschreibt in § 2 den Begriff des Denkmals. Nach diesem Gesetz\nsind Denkmäler Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen,\n\nUrteil V 2019 41\n6\n\n"}