{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-41_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebb24999d2bd53c39adfa1877e19b532d365ba853059bfee85dfc2117b567cbf7f12fd940cbbddbb18ce917c1f7e27464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_41", "Checksum": "d6ce8bab633935b29600c27bdad97816"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nDenkmalschutz\n(Nichtunterschutzstellung Terrassenstützmauer mit Brunnennische)\n\nV 2019 41\n2\n\nA. A.________ ist Eigentümerin des (ehemaligen) Gasthauses Löwen (GS 109) an\nder Zugerstrasse 96 in Walchwil. Die besagte Liegenschaft wurde mit Beschluss der\nDirektion des Innern vom 13. November 2009 als Baudenkmal von lokaler Bedeutung\nunter kantonalen Schutz gestellt (VI-act. 18). Der auf dem gleichen Grundstück gelegene\nBrunnen Lotenbach wurde mit Beschluss der Direktion des Innern vom 10. Oktober 2017\nins Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgenommen (VI-act. 17 S. 2 ff.). Dieser\nBrunnen wird zudem auch im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz\n(IVS) bei der Beschreibung des Objektes Strecke ZG 10 von Zug nach Arth zweimal als\nElement des Geländes erwähnt. Die dazugehörige Stütz- und Terrassenmauer wurde in\nder Vergangenheit nicht eigens inventarisiert.\n\nAm 9. November 2017 beantragte der von A.________ beauftragte Architekt B.________\ndie Unterschutzstellung des Brunnens Lotenbach und ersuchte um die Zusicherung eines\nKostenbeitrages an die Kosten der Sanierungsmassnahmen für diesen (VI-act. 17).\nGleichentags stellte er den Antrag auf Zusicherung eines Kantonsbeitrags an die Kosten\nder Sanierung der Terrassenstützmauer des ehemaligen Gasthauses Löwen (VI-act. 16).\nDie kantonale Denkmalkommission beantragte nach Behandlung des Gesuchs an ihrer\nSitzung vom 7. Dezember 2017 bei der Direktion des Innern die Unterschutzstellung des\nBrunnens Lotenbach sowie eine Beitragsgewährung an die Sanierungsarbeiten der\nTerrassenstützmauer und des Brunnens (VI-act. 12-14).\n\nDie Verwaltung stellte den Entwurf der Unterschutzstellung und Beitragsverfügung für den\nBrunnen Lotenbach am 23. Februar 2018 der Standortgemeinde sowie der\nEigentümerschaft zur Stellungnahme zu (VI-act. 10). Der Gemeinderat Walchwil lehnte die\nUnterschutzstellung des Brunnens sowie die Beitragszusicherung ab (VI-act. 9).\nDemgegenüber stimmte die Eigentümerin A.________ dem Vorhaben zu (VI-act. 8).\n\nDer Verfügungsentwurf zur Beitragsgewährung an die Sanierung der Terrassenstützmauer\nwurde der Standortgemeinde am 6. April 2018 zur Vernehmlassung zugestellt (VI-act. 7).\nDer Gemeinderat lehnte auch einen diesbezüglichen Gemeindebeitrag ab (Beschluss vom\n30. April 2018; VI-act. 6). Dabei vertrat er insbesondere die Auffassung, dass die Mauer\nnicht im Schutzumfang des ehemaligen Gasthauses Löwen enthalten sei. Daraufhin legte\ndas Amt für Denkmalpflege und Archäologie das Geschäft betreffend die\nTerrassenstützmauer wiederum der Denkmalkommission vor, welche deren\nUnterschutzstellung beantragte (Beschluss vom 12. Oktober 2018; VI-act. 4). Mit\nSchreiben vom 30. November 2018 wurde der Gemeinderat Walchwil zur erneuten\n\nUrteil V 2019 41\n3\n\nStellungnahme eingeladen (VI-act. 3). Dieser lehnte die Unterschutzstellung der\nTerrassenstützmauer mit Brunnennische und Brunnen abermals ab (Schreiben vom\n10. Dezember 2018; VI-act. 2).\n\nSchliesslich beschloss der Regierungsrat am 26. März 2019 (VI-act. 1), die\nTerrassenstützmauer mit Brunnennische sowie der Brunnen in Lotenbach (GS 109),\nzugehörig zum ehemaligen Gasthaus Löwen, Zugerstrasse 96 in Walchwil, würden nicht\nunter Schutz gestellt (Ziff. 1). Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses werde der\nBrunnen aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler entlassen (Ziff. 2). Das\nGesuch um Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die unter Ziff. 1 genannte\nTerrassenstützmauer werde abgelehnt (Ziff. 3). Das Gesuch um Ausrichtung von\nKantonsbeiträgen an die Sanierung des unter Ziff. 1 genannten Brunnens werde abgelehnt\n(Ziff. 4). Kosten erhob der Regierungsrat keine.\n\nB. Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 26. März 2019 erhob\nA.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, in Aufhebung des\nRegierungsratsbeschlusses seien die Terrassenstützmauer mit Brunnennische sowie der\nBrunnen in Lotenbach (GS 109), zugehörig zum ehemaligen Gasthaus Löwen,\nZugerstrasse 96 in Walchwil, unter Schutz zu stellen. Sinngemäss ersuchte sie auch um\nGewährung eines Kostenbeitrages an die Sanierungsarbeiten (act. 1 S. 1).\n\nC. Die Beschwerdeführerin leistete fristgerecht den vom Verwaltungsgericht\ngeforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 3).\n\nD. Der Gemeinderat Walchwil schloss vernehmlassend auf kostenfällige Abweisung\nder Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 7).\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2019 (act. 9) beantragte der Regierungsrat\ndes Kantons Zug die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nF. Replicando beantragte die Beschwerdeführerin, die mit diesem Verfahren\nverbundenen Kosten seien vom Kanton und von der Gemeinde zu übernehmen und der\nvon der Denkmalkommission am 7. Dezember 2017 für die Sanierung des Brunnens und\nder Terrassenstützmauer errechnete Zuschuss sei ihr vollständig auszuzahlen (act. 12).\n\nUrteil V 2019 41\n4\n\n"}