Dies ist in casu zu bejahen, sodass auch dem obsiegenden Regierungsrat keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Mithin sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Urteil V 2019 31 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.