Die Frage der Parteientschädigung regelt das Gleichstellungsgesetz nicht. Mithin ist auf die einschlägigen – generellen – Bestimmungen des Kantons abzustellen. Angesichts des vollumfänglichen Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr gestützt auf § 28 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen. Nach § 28 Abs. 2a VRG wird Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Dies ist in casu zu bejahen, sodass auch dem obsiegenden Regierungsrat keine Parteientschädigung zugesprochen wird.