13 Abs. 5 GlG bei Streitigkeiten wegen Verletzung des Gleichstellungsgesetzes betreffend öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse keine Verfahrenskosten erhoben werden, es sei denn, der Prozess werde mutwillig geführt. Da vorliegend nicht von einer mutwilligen Prozessführung auszugehen ist, wird in casu auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtet.