2. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Verfahren im öffentlichen Personalrecht sind bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenlos (§ 70 Abs. 4 PG). Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprechung von Fr. 78'348.– zuzüglich Zins, sodass der Streitwert über den erwähnten Fr. 30'000.– liegt. Allerdings dürfen gestützt auf Art. 13 Abs. 5 GlG bei Streitigkeiten wegen Verletzung des Gleichstellungsgesetzes betreffend öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse keine Verfahrenskosten erhoben werden, es sei denn, der Prozess werde mutwillig geführt.