Beschwerdeführerin stellte verschiedene Beweisanträge, auf die bereits in den Erwägungen eingegangen worden ist. Da – wie dort bereits ausgeführt – nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Anträge zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts beitragen könnten, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) darauf verzichtet werden. Mithin erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.