_ ist aufgrund der Stellvertreter-Zusatzfunktion (Führungsfunktion) und der wesentlich längeren Berufserfahrung (Alter/Dienstalter, max. Treue- und Erfahrungszulage) objektiv nachvollziehbar. Es konnte weder eine geschlechterspezifische Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes glaubhaft gemacht noch eine Lohnungleichbehandlung (Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit) gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in analoger Funktion festgestellt werden. Die Urteil V 2019 31 35