1. Abschliessend ist festzustellen, dass die arbeitsvertraglichen Funktionsbezeichnungen und die Stellenbeschreibungen der tatsächlich von der Beschwerdeführerin ausgeübten Funktion entsprochen haben. Ihre Entlöhnung entsprach den personalgesetzlichen Rahmenbedingungen. Der höhere Lohn ihres Kollegen D.________ ist aufgrund der Stellvertreter-Zusatzfunktion (Führungsfunktion) und der wesentlich längeren Berufserfahrung (Alter/Dienstalter, max. Treue- und Erfahrungszulage) objektiv nachvollziehbar.