Das Vorliegen einer Lohnungleichbehandlung gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in analoger Funktion und damit eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit muss daher verneint werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. IV. Fazit, Kosten und Parteientschädigung