Urteil V 2019 31 34 Des Weiteren ist aus der in Erwägung 4.1 dargestellten Tabelle herauszulesen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anstellung in die LK 12/a, K.________ in die LK 11/k, J.________ in die LK 12/m und L.________ in die LK 12/m eingestuft worden sind. Der direkte Vergleich ergibt daher die höchste Einstufung der Beschwerdeführerin. Auch in der lohnmässigen Weiterentwicklung ist keine Benachteiligung zu erblicken. So wurde insbesondere K.________ erst im vierten Jahr seiner Anstellung in die Lohnstufe LK 12/a befördert, in welche die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Anstellung eingestuft worden ist.