M.________ hat als Psychologin eine andere Ausbildung und als sozialpädagogische Betreuungsperson auch eine andere Funktion als die Beschwerdeführerin. Angesichts der ungleichen Ausbildungen und Funktionen macht ein direkter Vergleich keinen Sinn und es kann aus einem solchen keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Das Gebot der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt bekanntlich, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2).