4. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. April 2019 macht die Beschwerdeführerin sinngemäss wohl auch eine Lohnungleichbehandlung geltend, wenn sie auf den akademischen Hintergrund verschiedener namentlich genannter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Asylwesen (J.________, K.________, L.________ und M.________) verweist. Sie bringt vor, das Hochschulstudium Sozialanthropologie sei offensichtlich nicht nur in der Forschung, sondern auch im Migrations- und Asylbereich sowie in der Entwicklungszusammenarbeit brauchbar.