Für das Verwaltungsgericht sind keine Indizien ersichtlich, inwiefern diese Angaben des Regierungsrats nicht korrekt sein sollten. Seine Begründung erscheint zudem als schlüssig und nachvollziehbar. Angesichts der aufgeführten Unterschiede könnte ein allfälliger konkreter Vergleich der Beschwerdeführerin mit den drei erwähnten Personen keine Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung zu belegen. Die bereits im Vorverfahren erhobene Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich diesbezüglich als unbegründet.