Angesichts unterschiedlicher Tätigkeitsfelder, unterschiedlicher Funktionen in der langjährigen Berufslaufbahn, unterschiedlicher Länge der Berufserfahrung und unterschiedlicher Lebensalter (Jahrgänge 1956, 1961 und 1963; Beschwerdeführerin: 1975) verneinte der Regierungsrat zu Recht eine Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung. In casu bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten Rügen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen aus dem Vergleich von ihr mit diesen Personen vor. Für das Verwaltungsgericht sind keine Indizien ersichtlich, inwiefern diese Angaben des Regierungsrats nicht korrekt sein sollten.