E.________ und F.________ übten eine andere Funktion als die Beschwerdeführerin aus. Sie waren im Sozialdienst der Abteilung Soziale Dienste Asyl tätig und hatten im Wesentlichen mit der Förderung der sprachlichen und beruflichen Integration der Flüchtlinge zu tun. Beide sind langjährige Mitarbeiter, welche unter anderem Führungsfunktionen ausübten (eine davon vorübergehend) und vor der Neuorganisation des Asylwesens angestellt wurden, was die Beurteilung bzw. den Vergleich ihrer ursprünglichen Einstufung verkompliziert. G.________ wurde als "Sprachlehrerin Deutsch" angestellt. Da ihre Funktion in der Durchgangsstation aufgehoben wurde, bot man ihr ab 2018 eine Stelle als Betreuerin an.