Da sie nicht über die Beweise verfügen könne, stelle die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz eine Gehörsverletzung dar. In der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat hatte sie geltend gemacht, dass eine Lohnungleichbehandlung gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in analoger Funktion vorliege. E.________ und F.________ seien als Sozialarbeiter(in) im Sozialdienst der Abteilung Soziale Dienste Asyl tätig. Obwohl beide nicht über die vorausgesetzte Ausbildung verfügten, seien sie der Funktionsbezeichnung Sozialarbeiter und dem Perinnova-Funktionsprofil "Soziale Arbeit 1/2" zugeordnet. Die als Betreuerin in der Durchgangsstation Steinhausen arbeitende G.__