3. Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde vom 1. April 2019 auf ihre Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde vom 8. Februar 2018 und hält daran fest, dass die Vorinstanz unter der Annahme, dass eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht glaubhaft gemacht sei, die von ihr beantragten Beweismittel hätte abnehmen müssen. Da sie nicht über die Beweise verfügen könne, stelle die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz eine Gehörsverletzung dar.