Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind. Das Bundesgericht übt eine gewisse Zurückhaltung aus und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist. Schliesslich hält auch ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2012 vom 22. April 2013, E. 5.3.1, mit zahlreichen Hinweisen).