Namentlich nennt sie zusätzlich vor Verwaltungsgericht J.________, K.________, L.________ und M.________ (vgl. dazu E. III/4 nachfolgend). Diese Personen führt sie wie erwähnt als Beweis dafür an, dass weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Asylwesen "ebenfalls einen akademischen Hintergrund aufweisen". Auf deren Entlöhnung soll im Folgenden aber auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV eingegangen werden, wie es auch der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung getan hat.