Bei der Bestimmung des Anfangsgehalts hat die Anstellungsbehörde bei der Gewichtung der lohnrelevanten Elemente einen Ermessensspielraum (§ 47 Abs. 2 PG), der in casu ebenfalls nicht überschritten wurde. Auch dass unbestrittenermassen die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben "zu voller Zufriedenheit" erfüllte, wie sie geltend macht, ändert nichts daran, dass eine geschlechterspezifische Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes in keiner Weise glaubhaft gemacht ist, sodass sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist. Urteil V 2019 31 30 III. Rechtsgleichheitsgebot (Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV)