2.6 Mangels einer Präzisierung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin für die Festsetzung des geforderten Entschädigungsbetrags von Fr. __ getroffenen Annahmen und die Berechnung auch vom Gericht nicht nachvollzogen werden können. Zum Vorwurf der geschlechterdiskriminierenden Entlöhnung ist zusammenfassend festzuhalten, dass die arbeitsvertragliche Funktionsbezeichnung und die Stellenbeschreibungen 2012 und 2017 mit der tatsächlich von der Beschwerdeführerin ausgeübten Funktion übereingestimmt haben. Ihre Entlöhnung entsprach zudem den personalgesetzlichen Rahmenbedingungen.