Das Prozessrisiko wird für beide Seiten minimiert und oft können auch Kosten eingespart werden. Da Vergleichsverhandlungen immer unpräjudizieller Natur sind, vermag die Beschwerdeführerin aus den ihr unterbreiteten und von ihr abgelehnten Vergleichsangeboten, deren konkrete Motive und die Dynamik, wie sie zustande kamen, unbekannt sind, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus dem gleichen Grund kann auf die von ihr beantragte Edition des Vergleichs zwischen dem Kantonalen Sozialamt und ihrer ehemaligen Arbeitskollegin O.________ verzichtet werden.