gestützt darauf insbesondere geltend, diese würden das Vorliegen einer geschlechterspezifischen Diskriminierung im Sinne des GlG glaubhaft machen. Ihr ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass es bei einem Vergleich im Sinne der Prozessökonomie darum geht, unter Vermeidung langwieriger Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren eine streiterledigende Lösung zu finden. Kommt ein Vergleich zustande, kann zudem jede Seite ihr Gesicht wahren und es gibt keinen Verlierer. Das Prozessrisiko wird für beide Seiten minimiert und oft können auch Kosten eingespart werden.