Bezüglich der Lohnsituation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, d.h. dem Jahr 2018 als die Beschwerdeführerin in der LK 12/c einen Monatslohn von Fr. __ (gerundet, ohne TREZ) und D.________ in der LK 13/f einen solchen von Fr. __ (gerundet, ohne TREZ) erzielte, so entspricht dies zwar einem Lohnunterschied von 14 %, doch erachtet es das Gericht hier angesichts der unterschiedlichen Position und dem in wesentlichen Punkten nicht vergleichbaren Pflichtenheft als objektiv begründet, dass die Beschwerdeführerin nach fünf oder sechs Jahren Anstellung im Vergleich zu D._____