Lohnklasse aufsteigt. Ein solches Vorgehen hätte ja beim Übergang zur nächsthöheren Klasse (zumindest vorübergehend) empfindliche Einkommenseinbussen zur Folge. Als Beispiel ist an dieser Stelle auf das Verhältnis zwischen der LK 11/i (mit einem Jahresgehalt von Fr. 94'675.60) und LK 12/j (mit einem Jahresgehalt von Fr. 78'191.–)) zu verweisen. Es handelt sich dabei um die höchste Stufe der Lohnklasse 11 bzw. um die tiefste Stufe der Lohnklasse 12. Steht somit eine Beförderung einer Angestellten in der LK 11/i an, so wird sie nicht in die lediglich formal nächsthöhere Stufe LK 12/j "befördert", ansonsten sie eine Lohneinbusse erleiden würde.