Da ein Universitätsabschluss für diese Arbeit nicht notwendig und seitens des Arbeitgebers auch nie verlangt worden ist, ist die Ausbildung der Beschwerdeführerin – soweit für die Ausübung der Funktion "Betreuer/in" von Nutzen – lohnmässig ausreichend berücksichtigt worden. Bei der Bestimmung des Anfangsgehalts hat die Anstellungsbehörde bei der Gewichtung der lohnrelevanten Elemente schliesslich einen Ermessensspielraum (§ 47 Abs. 2 PG), der in casu nicht überschritten wurde. 2.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie sei in der Lohnentwicklung (lohnstufenmässige Beförderungen) diskriminiert worden.