Zweifellos ist es allgemein üblich und mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, Funktionen mit - ständiger oder nur zweitweise aktueller – Führungsverantwortung höher einzustufen als Funktionen, die im Übrigen vergleichbar sind, jedoch keine Führungsaufgaben umfassen. Unterschiede in der Führungsfunktion sind ein sachlich haltbares Kriterium für eine ungleiche Lohneinstufung. Das gilt auch im Herrschaftsbereich des Gleichstellungsgesetzes (BGE 124 II 529 E. 4c). Somit ist festzuhalten, dass D.________ und die Beschwerdeführerin nur teilweise eine gleichartige Arbeit ausgeübt haben.