Nicht zuletzt muss der Inhaber dieser Funktion somit auch über die entsprechenden fachlichen und charakterlichen Befähigungen für diese Aufgabe und das Vertrauen des Arbeitgebers und der Vorgesetzten verfügen. Es liegt nicht an der Beschwerdeführerin, dem Arbeitgeber die Organisation der Amtsstelle oder des Dienstes und z.B. die Umschreibung der Aufgaben eines Stellvertreters vorzuschreiben oder die von ihm hierfür getroffene Wahl oder vorgesehene Entlöhnung in Frage zu stellen, sofern es sich jedenfalls nicht um eine offensichtliche Diskriminierung ihr gegenüber handelt. Eine solche ist nicht ersichtlich.