Dies ändert an der im Arbeitsverhältnis explizit vorgesehenen Zuschreibung einer Vertretungs- und Führungsverantwortung selbstverständlich nichts. Nicht zuletzt muss der Inhaber dieser Funktion somit auch über die entsprechenden fachlichen und charakterlichen Befähigungen für diese Aufgabe und das Vertrauen des Arbeitgebers und der Vorgesetzten verfügen.