Inhaltlich ist jedoch klar von einer Stellvertreterfunktion, d.h. mithin von einer Führungsfunktion, auszugehen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Bekanntmachung der Stellvertretungen auf dem Organigramm oder auf der Homepage des kantonalen Sozialamtes, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, in casu relevant sein soll. Als im Mai 2016 die damalige Leiterin der Durchgangsstation Steinhausen ausfiel, vereinbarten die Amtsleiterin, die Abteilungsleiterin und D.________, wer welche Aufgabe der ausgefallenen Leiterin übernehmen soll.