In diesem Zusammenhang lässt die Beschwerdeführerin darlegen, D.________ habe in der Vergangenheit stets nur die notwendigsten Aufgaben übernommen, als die jeweiligen Leiter der Durchgangsstation ausgefallen seien. Er habe als Ansprechperson fungiert und Teamsitzungen organisiert. An Kadersitzungen habe er jedoch nie teilgenommen. Eine Stellvertreterfunktion sei zudem weder im Organigramm noch auf der Homepage des Sozialdienstes des Kantons Zug ersichtlich. Bei Abwesenheit seines Vorgesetzten habe er nie wichtige Entscheidungen getroffen und sei daher lediglich als "Platzhalter Stellvertreter" bzw. "Platzhalter" zu bezeichnen.