D.________ wurde im Jahr 2001 als "Betreuer/Liegenschaftenverwalter" eingestellt. Zusätzlich war er von Anfang an stellvertretender Leiter der Durchgangsstation Steinhausen und übt somit jedenfalls eine gewisse Führungsposition aus. Bei Abwesenheiten seines Vorgesetzten nimmt er gemäss den Angaben des Arbeitgebers – soweit jeweils nötig – dessen Funktion ein. Demgegenüber wurde die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2012 als "Gesundheitsverantwortliche/Betreuerin" und ab 1. Juli 2012 als "Betreuerin" angestellt.