Dem ist wie gerade erwähnt zweifellos zu widersprechen. Und es ist jedenfalls festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar aber nichts daraus ableiten will, dass die ihr zustehende TREZ – ähnlich dem 13. Monatslohn – leicht höher wäre, wenn sie bei ihrer Anstellung gleich eingereiht worden wäre wie D.________, was zwar eine logische Überlegung darstellt, aber offensichtlich nichts zur Beurteilung der zu überprüfenden Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitskollegen aussagen kann. In der Sache ist es so, dass D.________ bei Urteil V 2019 31 24