Er kann und soll in einem angemessen Verhältnis berücksichtigt werden. Damit ist vorliegend klarerweise kein Lohnunterschied von 10 % gegeben, der nach Stauber-Moser ohnehin nur im Falle, dass eine ähnliche Position mit vergleichbarem Pflichtenheft vorliegt (vgl. dazu sogleich unten E. 2.3.4), eine Diskriminierung glaubhaft erscheinen lässt, während sie z.B. bei 27 % als offensichtlich bezeichnet wird (BGE 130 III 145, E. 4.2. und 4.3.1; Stauber-Moser, Lohngleichheit und bundesgerichtliche Rechtsprechung, AJP 2006, 1352 ff., 1359).