Selbst bei einer zu Gunsten der Beschwerdeführerin äusserst grosszügigen Betrachtungsweise muss festgehalten werden, dass D.________ im Zeitpunkt seiner Anstellung über eine klar längere Berufserfahrung verfügte als sie. Es kann hier darum auch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin immerhin in der Klasse 12 eingestellt wurde, während D.________ zuerst in der tieferen 11. Klasse angefangen hat. Zwar bedeutete dies anhand der heute gültigen Gehaltstabelle 2019 (bei Vollzeitpensen) in absoluten Zahlen, dass in der LK 11/e Anspruch auf einen Monatslohn von Fr. __ bestand, während die Beschwerdeführerin in ihrem Anfangsgehalt in der LK 12/a einen Monatslohn von Fr. __ erzielte.