Es geht insbesondere um die "Alltagsbewältigung", wie die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsbeschwerde selber ausführte, wofür vor allem allgemeine Lebenserfahrung und die persönliche Befähigung zum mitmenschlichen Austausch, Empathie- und Überzeugungsfähigkeit wichtig sind. Für eine solche Funktion ist ein Universitätsabschluss, insbesondere auch in Kommunikationswissenschaft nicht notwendig und konnte daher lohnmässig auch nicht in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ausmass berücksichtigt werden. Dass ein akademischer Hintergrund an sich immer ein "gutes Rüstzeug" darstellen kann, ändert daran nichts. Urteil V 2019 31 23