Unter dem Titel "6. Anforderungsprofil (Mindestanforderungen) bzw. 6.1 Grundausbildung" ist erwähnt, dass der Abschluss der Grundschule, einer Lehre bzw. einer gleichwertigen Ausbildung von mindestens vier Jahren und der Abschluss einer Höheren Fachschule oder der Abschluss einer Fachhochschule (vorzugsweise Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik) für die Stelle als Betreuerin notwendig ist. Unter "6.2 Fachbildung/Fortbildung" werden Kenntnisse von Englisch und einer weiteren Fremdsprache sowie eine fachspezifische Fortbildung verlangt. Die Beschwerdeführerin Urteil V 2019 31 22