Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, dass ihr Universitätsabschluss lohnmässig nicht genügend gewürdigt worden sei, ist ihr darum entgegenzuhalten, dass ein solcher für ihre Anstellung weder nötig noch verlangt gewesen ist. Unter dem Titel "6. Anforderungsprofil bzw. 6.1 Grundausbildung" ist explizit erwähnt, dass lediglich der Abschluss der Grundschule und einer Lehre bzw. einer gleichwertigen Ausbildung von mindestens drei Jahren für die Stelle als Betreuerin notwendig sei. Unter "6.2 Fachbildung/Fortbildung" werden Englisch-Kenntnisse, Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache und eine fachspezifische Fortbildung verlangt.