2.2 Das Personalgesetz sieht die der Beschwerdeführerin zugewiesene Funktion "Betreuerin" bei den Gehaltsklassen und Funktionsgruppen nicht vor (vgl. § 44 Abs. 1 PG). Aus diesem Grund ist diese Funktion gestützt auf § 44 Abs. 3 PG entsprechend dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich in eine der Gehaltsklassen einzureihen. Wie aus den Akten hervorgeht, wird in der kantonalen Verwaltung die Funktion "Betreuer/in" dem Perinnova-Funktionsprofil "7031 Betreuung/Sozialpädagogik 1" bzw. "dipl. Betreuer/in" und "Heimerzieher/in" (Ziel-Lohnklasse 12 bis 13) zugeordnet.