Funktionsbezeichnungen" bestünden, mag zwar zutreffen, da im Kanton eine generelle Überprüfung der Lohnstruktur immer wieder thematisiert wird. Dies allein impliziert aber nicht eine generelle Unhaltbarkeit des bestehenden Lohngefüges, zumal im Einzelfall eine gerichtliche Überprüfung jederzeit möglich ist. Bei der Besoldungseinreihung sind gemäss § 47 Abs. 2 PG Ausbildung, Berufserfahrung und die ausserberufliche Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, sowie Fähigkeit und Eignung zu berücksichtigen. Die Dauer gleichwertiger Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Staatsdienstes kann angemessen angerechnet werden.