2.1 Betreffend die Besoldungseinreihungen des Staatspersonals ist generell und damit im Hinblick auf die dem Arbeitgeber obliegende Gewährleistung einer – auch geschlechtsspezifisch – rechtsgleichen Behandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festzuhalten, dass die Direktionen, die Staatskanzlei und die Ämter erst nach der Rücksprache mit dem Personalamt personalrelevante Entscheidungen, d.h. insbesondere die Festlegung der Anstellungsbedingungen, Besoldungseinreihungen und Beförderungen, treffen (§ 3a Abs. 2 lit. a und b der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals, Personalverordnung, PV, vom 12. Dezember 1994; BGS 154.211).