Die Beschwerdeführerin lässt rügen, sie sei im Vergleich mit ihrem Arbeitskollegen D.________ aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden, was der Regierungsrat Urteil V 2019 31 18 jedoch bestreitet. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob der unbestrittene Lohnunterschied eine geschlechterspezifische Lohndiskriminierung im Sinne von Art. 3 GlG darstellt bzw. eine solche glaubhaft gemacht ist.