Sollte dies der Fall sein, so käme sie in den Genuss einer Beweislasterleichterung im Sinne von Art. 6 GlG, womit das Vorliegen einer Diskriminierung vermutet würde und die Behörde den Beweis der Nichtdiskriminierung zu erbringen hätte. Dass eine unterschiedliche Entlöhnung geschlechtsdiskriminierender Natur ist, wird dann vermutet, wenn Mitarbeiter verschiedenen Geschlechts innerhalb der Verwaltung eine vergleichbare Stellung mit einem vergleichbaren Pflichtenheft innehaben und dabei unterschiedlich entlöhnt werden (vgl. BGE 127 III 207 E. 3a mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin lässt rügen, sie sei im Vergleich mit ihrem Arbeitskollegen D.__