BGE 125 III 368 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.2.1 ff.). 2. Aufgrund der im Gleichstellungsgesetz vorgesehenen Beweislasterleichterung zugunsten der klagenden Partei ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes hat glaubhaft machen können. Sollte dies der Fall sein, so käme sie in den Genuss einer Beweislasterleichterung im Sinne von Art. 6 GlG, womit das Vorliegen einer Diskriminierung vermutet würde und die Behörde den Beweis der Nichtdiskriminierung zu erbringen hätte.