1.2 Wer von einer Diskriminierung im Sinne von Art. 3 und 4 GlG betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen, eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen, eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen, eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt oder die Zahlung des geschuldeten Lohns anzuordnen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a bis d GlG). Eine Diskriminierung wird vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird (Art. 6 GlG). Es obliegt alsdann dem Arbeitgeber, diese Vermutung zu widerlegen. Urteil V 2019 31 17